§ 8 OlbLVO - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Der Beirat besteht aus den Leitern der Arbeitsgemeinschaften und mindestens 25 weiteren Mitgliedern, die von der Landschaftsversammlung gewählt werden. Der Beirat wählt eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Amtszeit der von der Landschaftsversammlung gewählten Mitglieder des Beirates endet am Tage der ersten Landschaftsversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat berät den Vorstand und gibt Empfehlungen zur Förderung der landschaftlichen Aufgaben.