§ 9 NBankVO - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn weiteren Mitgliedern. 2Sie werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands für fünf Jahre berufen.
(2) 1Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden Mitglied des Vorstands einzuberufen. 2Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.