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§ 23 HKGBildung von Gruppen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.