§ 23 HKGBildung von Gruppen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.