Abschnitt 12 EntARdErl - 12. Aufrechnung
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
Will die Entschädigungsbehörde gegen einen Entschädigungsanspruch mit einer Forderung des Landes aufrechnen, so gelten die in Nr. 8 dieses RdErl. entwickelten Grundsätze entsprechend. Die Aufrechnung muß deshalb in der Regel unterbleiben, wenn der Entschädigungsanspruch nicht übertragbar ist (§§ 394 BGB, 851 ZPO) oder soweit ihr überwiegende Interessen des Entschädigungsberechtigten entgegenstehen (BGH vom 13.1.1965, RzW 65, 225). Beruht die Forderung des Landes allerdings auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so ist die Aufrechnung stets zulässig (Palandt, Anm. 1 zu § 394 BGB; Baumbach - Lauterbach, Einf. § 850 ZPO Anm. 1 C). Auch in diesem Falle soll dem Entschädigungsberechtigten jedoch so viel belassen werden, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf (arg. § 850f Abs. 2 ZPO).