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§ 88 Nds. SVVollzG - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch andere Justizvollzugsbedienstete besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, so ist vor der Anordnung eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so wird die ärztliche Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

(4) Die Anordnung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Während der Absonderung nach § 86 Abs. 4 und der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 1 Nr. 5 ist die oder der Sicherungsverwahrte besonders zu betreuen, um schädlichen Folgen der Maßnahme aufgrund der Trennung von anderen Sicherungsverwahrten entgegenzuwirken.

(6) 1Die Absonderung nach § 86 Abs. 4 und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 1 Nr. 5 von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung des Fachministeriums. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die oder der Sicherungsverwahrte am Gottesdienst oder am Aufenthalt im Freien (§ 64) teilnimmt.

(7) Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 86 Abs. 1 Nr. 5 und die Fesselung nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 sind unverzüglich dem Fachministerium mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.