§ 11 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ausgehende Ersuchen (§ 5) werden grundsätzlich durch ausländische Stellen erledigt. In einigen Ländern (vgl. Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung an Beauftragte (z.B. bei Beweisaufnahmen durch US-amerikanische "commissioners") übertragen.
(2) Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden, soweit sie dazu im Ausland befugt sind und ihre Inanspruchnahme aus besonderen Gründen erforderlich wird (§ 13).
(3) Ohne Ersuchen an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen können Zustellungen im Ausland im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung unmittelbar durch die Post erfolgen (§ 1068 ZPO).