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§ 5 ZRHO - Arten der Ersuchen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende Ersuchen unterschieden:

  1. 1.

    Zustellungsanträge sind im vertraglichen und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr auf die Übergabe eines Schriftstücks und die amtliche Feststellung der Übergabe gerichtet. Nach der Art der Durchführung kommen in Betracht:

    1. a.

      Anträge auf formlose Zustellung, mit denen die Zustellung durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden soll, wenn er zur Annahme bereit ist;

    2. b.

      Anträge auf förmliche Zustellung, aufgrund deren die Zustellung entweder in der Form, die durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen vorgeschrieben ist, oder in einer besonderen Form bewirkt werden soll, die der ersuchende Staat gewünscht hat.

Die EG-Zustellungsverordnung unterscheidet nicht zwischen formloser und förmlicher Zustellung. Auf § 34 wird verwiesen.

  1. 2.

    Rechtshilfeersuchen sind auf Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer anderen gerichtlichen Handlung gerichtet, insbesondere Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, Einnahme eines Augenscheins, Aufnahme eines Urkundenbeweises oder Prüfung von Urkunden, Abnahme von Eiden, Vornahme eines Sühneversuchs.

  2. 3.

    Ersuchen um Vollstreckungshilfe werden vornehmlich gestellt, wenn Kosten im ersuchten Staat einzuziehen sind.

  3. 4.

    Ersuchen um Verfahrensüberleitung werden gestellt, wenn ein in einem Staat anhängiges Verfahren, beispielsweise in Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlasssachen, an die Behörden eines anderen Staates abgegeben oder von ihnen übernommen werden soll.

  4. 5.

    Ersuchen um Verfahrenshilfe enthalten die Bitte, andere als gerichtliche Handlungen vorzunehmen, beispielsweise Akten oder Urkunden zu übersenden, behördliche Auskünfte zu erteilen oder Zeugen oder Berechtigte zu ermitteln.

  5. 6.

    Ersuchen um Rechtsauskunft enthalten die Bitte um Auskunft über den Inhalt ausländischen oder inländischen Rechts, insbesondere nach dem Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968, sowie gegebenenfalls um Auskunft allgemeiner Art mit Bezug zu einem Verfahren oder zu Unionsrecht im Rahmen des EJN für Zivil- und Handelssachen.