§ 11 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Ausgehende Ersuchen werden entweder durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit oder durch ausländische Behörden erledigt. In einigen Ländern (vgl. Länderteil) können ausgehende Ersuchen auch durch Beauftragte (commissioners) erledigt werden.