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§ 11 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Ausgehende Ersuchen werden entweder durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in eigener Zuständigkeit oder durch ausländische Behörden erledigt. In einigen Ländern (vgl. Länderteil) können ausgehende Ersuchen auch durch Beauftragte (commissioners) erledigt werden.