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§ 8 ZRHO - Äußere Form des Schriftverkehrs

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut lesbar sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.