§ 26 GnO - Dauer der Bewährungszeit
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
Die Dauer der Bewährungszeit soll mindestens zwei und höchstens fünf Jahre betragen. In besonderen Fällen können diese Bewährungszeiten unter- oder überschritten werden.