§ 25 GnO - Festsetzung der Auflagen oder Weisungen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33340000000002
(1) Auflagen und Weisungen können nur für die Dauer der Bewährungszeit erteilt werden. Zu bestimmende Fristen dürfen nicht darüber hinaus gehen.
(2) Geldauflagen sollen nur gemacht werden, wenn der Verurteilte sie aus eigenen Mitteln, über die er selbst verfügen darf, erfüllen kann.