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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 27 GnO - Die Anordnung der Strafaussetzung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Soll nur ein Teil einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, so ist dieser Teil genau zu bezeichnen.

(2) Wenn der Verurteilte zur Zeit der Anordnung die auszusetzende Strafe verbüßt, ist - notfalls unter Zuhilfenahme aller technichen Möglichkeiten - sicherzustellen, daß die Vollzugsanstalt rechtzeitig die Belehrung und Entlassung des Verurteilten vorbereiten kann. Es kann angezeigt sein, denjenigen Teil der Strafe auszusetzen, der am Tage nach dem Eingang der Entscheidung bei der Vollzugsanstalt noch nicht verbüßt ist.