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Anlage 6 VO-AK - Qualifikationsphase; Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 13 Abs. 2 Satz 4)

AufgabenfelderFächerwählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
EnglischXX
Französisch 1)XX
Latein 1)XX
weitere Fremdsprachen 1)XX
Kunst 2)XX
Musik 2)XX
Darstellendes Spiel 3)--
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Religion 2)XX
Philosophie 1)XX
Rechtskunde 1)XX
Pädagogik 1)XX
Psychologie 1)XX
Wirtschaftslehre 1)XX
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)XX
Informatik 4)XX
Seminarfach--
Sport 2)5)-X

Das Fach kann nur dann gewählt werden, wenn es als Prüfungsfach eingeführt und in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang belegt worden ist; eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

Das Fach kann nur im Kolleg und nur dann gewählt werden, wenn es in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang belegt worden ist.

Das Fach kann nur im Kolleg und nur dann belegt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

Das Fach kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn es als Prüfungsfach eingeführt und in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang belegt worden ist.

Das Fach kann nur fünftes Prüfungsfach sein.