§ 12 RVNG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Justizministeriums.
(2) Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung sowie jede Satzungsänderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in der "Niedersächsischen Rechtspflege" zu veröffentlichen.
(4) Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.