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§ 4 RVNG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(2) Die Vertreterversammlung

  1. 1.

    beschließt und ändert die Satzung,

  2. 2.

    wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft diese ab,

  3. 3.

    stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand und

  4. 4.

    beschließt über die Bemessung der Versorgungsleistungen.

(3) Der Beschluss über den Erlass der Satzung und über ihre Änderung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit unter Angabe des Beratungsgegenstands die Einberufung verlangen.