§ 12 VersWerkG-RA - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Ministers der Justiz.
(2) Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung sowie jede Satzungsänderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in der "Niedersächsischen Rechtspflege" zu veröffentlichen.
(4) Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.