§ 43 ZRHO - Zuzustellende Schriftstücke
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Das zuzustellende Schriftstück kann dem Zustellungsantrag in einem Exemplar beigefügt werden. Wird die Rücksendung einer Fertigung des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit dem Zustellungsnachweis gewünscht, so ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren zu übersenden und der Wunsch der Rücksendung der Zweitfertigungen in Ziffer 7. des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.