§ 4 StBerVG - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie müssen der Steuerberaterkammer Niedersachsen angehören. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
- 1.den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
- 2.die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
- 3.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und
- 4.die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Erlass der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden; im Übrigen fasst die Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.