Abschnitt 17 HVR - Abrechnung Handvorschuss
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsvollzugsrichtlinie - HVR)
- Amtliche Abkürzung
- HVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Nach Nummer 14.7 der Anlage 2 zu VV Nr. 6.1 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO hat die Verwalterin oder der Verwalter eines Handvorschusses bei Bedarf, mindestens jedoch zum Jahresabschluss die Belege über Zahlungen gegen Empfangsbestätigung an die anordnende Stelle zu geben.
Die anordnende Stelle hat die Belege zu prüfen und zu veranlassen, dass der Handvorschuss von der zuständigen Kasse oder Zahlstelle durch eine Auszahlungsanordnung (Zahlungsverfahren EZV) aufgefüllt wird. Hinweise dazu sind auf der Intranetseite des MF (Pfad: HWS > Landeshauptkasse > HWS-Dokumente der LHK "ZzV.pdf") veröffentlicht.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 18 des RdErl. vom 1. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 144)