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§ 11 APVO-WissD-BiblD - Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) mindestens 4,0 und die Note der Prüfung nach § 10 mindestens "ausreichend" lauten.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält von der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst mit einer Gesamtnote. 2Für die Gesamtnote wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 3Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert aus dem Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und,

  1. 1.

    wenn die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt wurde, dem Wert der berechneten Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5 Satz 1 APO) oder,

  2. 2.

    wenn die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt wurde, dem ermittelten Rechenwert (§ 11 Abs. 4 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die Laufbahnprüfung für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare)

der Prüfung nach § 10 in dreifacher Wertung. 4Die Gesamtpunktzahl wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Assessorin des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst" oder "Assessor des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst".