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§ 11 APVO-WissD-BiblD - Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Amtliche Abkürzung
APVO-WissD-BiblD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) mindestens 4,0 und die Note der Prüfung nach § 10 mindestens "ausreichend" lauten.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält von der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst mit einer Gesamtnote. 2Für die Gesamtnote wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 3Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert aus dem Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und dem Notenwert der Prüfung nach § 10 in dreifacher Wertung. 4Der Notenwert der Prüfung nach § 10 ist für die Note "sehr gut" 1, für die Note "gut" 2, für die Note "befriedigend" 3 und für die Note "ausreichend" 4. 5Die Gesamtpunktzahl wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Assessorin des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst" oder "Assessor des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst".