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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 WieVoSch - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

6.1 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller die ANBest-P für verbindlich erklärt.

6.2 Zuwendungsanträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten für ein Vorhaben oder der Tätigkeit mit den erforderlichen Angaben gemäß Randnummer 51 der Rahmenregelung zu stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)