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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-Feu - Praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die praktische Prüfung gliedert sich in zwei Abschnitte. 2Im ersten Abschnitt soll der Prüfling eine taktische Einheit, in der Regel eine Löschstaffel oder Löschgruppe, führen. 3Der zweite Abschnitt besteht aus einem Vortrag zu einem Thema aus den Ausbildungsabschnitten 1 und 7. 4Die Zeitdauer eines Abschnitts soll einschließlich Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.

(3) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).

(4) 1Ist mindestens ein Abschnitt mit mindestens "ausreichend (4)" und kein Abschnitt mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.