§ 5 APVO-Feu - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1. | Ausbildungsabschnitt 1: Grundausbildungslehrgang (B1) | 26 Wochen, |
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2. | Ausbildungsabschnitt 2: Ausbildung im Rettungswesen (R) | 38 Wochen, |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: Einsatzpraktikum Truppmitglied (B1P) | 16 Wochen, |
4. | Ausbildungsabschnitt 4: Einsatzpraktikum Truppführer (B2P) | 16 Wochen, |
5. | Ausbildungsabschnitt 5: Vertiefungsphase (V) | 2 Wochen, |
6. | Ausbildungsabschnitt 6: Ausbilderlehrgang (AdF) | 1 Woche, |
7. | Ausbildungsabschnitt 7: Gruppenführerlehrgang (B3) | 4 Wochen, |
8. | Ausbildungsabschnitt 8: Laufbahnprüfung (LP) | 1 Woche. |
2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.
(2) 1Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin", "Rettungsassistent", "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt sind, dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate. 2Sie vertiefen im Ausbildungsabschnitt 2 (Rv) ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungswesen. 3Für sie dauert der Ausbildungsabschnitt 2 zwölf Wochen.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden.
(4) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen, für die Ausbildung förderlich sind und derselbe Zeitraum nicht nach Absatz 3 angerechnet wird.
(5) Über die Anrechnung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.