§ 10 APVO-Feu - Zulassung zur Laufbahnprüfung, Prüfungsteile, Ladung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Laufbahnprüfung kann nur zugelassen werden, wer die staatliche Prüfung nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes erfolgreich abgelegt hat.
(2) 1Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. 2Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte mit Ausnahme der Inhalte des Ausbildungsabschnitts 2 erstrecken.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.
(4) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
- 2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen und der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, anwesend sind. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.