§ 16 APVO-Feu - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 3Prüfungsteile, die mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.