§ 4 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer
- 1.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt,
- 2.
eine Berufsausbildung in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin", "Rettungsassistent", "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist und
- 3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.