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§ 4 APVO-Feu - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt,

  2. 2.

    eine Berufsausbildung in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin", "Rettungsassistent", "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist und

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entspricht.