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  • ab 01.05.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6 SchVO-SGB V - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB V)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83100

(1) 1Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Im Antrag sind anzugeben

  1. 1.

    die Vertragsparteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt werden konnte,

  3. 3.

    der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen und

  4. 4.

    die Namen und Adressen der von der antragstellenden Vertragspartei als nicht ständige Mitglieder bestellten Vertreterinnen und Vertreter.

3Unterlagen, die bisher in den Verhandlungen eingebracht worden sind, sind dem Antrag beizufügen.

(2) 1Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag und die Unterlagen an die andere Vertragspartei und die ständigen Mitglieder. 2Sie fordert die andere Vertragspartei auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen und die Namen und Adressen der von ihr als nicht ständige Mitglieder bestellten Vertreterinnen oder Vertreter mitzuteilen. 3Die Geschäftsstelle übermittelt der antragstellenden Vertragspartei die Stellungnahme.

(3) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Schiedsstelle fest.