§ 1 F-Statistik - Art und Umfang der Erhebung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- F-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Familiensachen vor den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.
(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Verfahren in Familiensachen, die in Abschnitt "Gegenstand des Verfahrens" der Anlagen 1 und 7 in Verbindung mit Anlage 4 und 10 aufgeführt sind und die sich aus den Sachgebieten des Sachgebietskatalogs der Anlagen 3 und 9 ergeben (Verfahrenserhebung). 2Die Erhebung nach Anlage 5 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und der Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften. 3Insoweit gilt § 8.
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D, der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 11 und 13 sowie der Geschäftsanfall in Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nach Abschnitt F der Anlage 11 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.