Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 86a Nds. SVVollzG - Beobachtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 86 Abs. 2 Nr. 5) zulässig. 2Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. 3Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Sicherungsverwahrten dürfen zur Beobachtung auch optisch-elektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildaufzeichnungen automatisch verarbeiten. 4 § 83a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Sicherungsverwahrten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.