§ 86a Nds. SVVollzG - Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 86 Abs. 2 Nr. 5) zulässig. 2Dabei dürfen Bildaufzeichnungen angefertigt werden. 3Zur Abwehr einer Gefahr für das Leben der oder des Sicherungsverwahrten dürfen zur Beobachtung auch optisch-elektronische Einrichtungen eingesetzt werden, die die Bildaufzeichnungen automatisch verarbeiten. 4 § 83a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Sicherungsverwahrten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.