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§ 86a Nds. SVVollzG - Beobachtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln ist nur in besonders dafür vorgesehenen Räumen und in besonders gesicherten Räumen (§ 86 Abs. 2 Nr. 5) zulässig.

(2) 1Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der oder des Sicherungsverwahrten zu schonen. 2Die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.