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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 20 LwKWVO - Amtliche Erstellung der Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Die Landwirtschaftskammer erstellt amtlich

  1. 1.

    die Stimmzettel,

  2. 2.

    den Vordruck für die Wahlausweise nach dem Muster der Anlage 10,

  3. 3.

    die äußeren Briefumschläge nach dem Muster der Anlage 11,

  4. 4.

    die inneren Briefumschläge nach dem Muster der Anlage 12,

  5. 5.

    die Merkblätter über die Stimmabgabe.

(2) 1Jeder Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 18 bekannt gegebenen Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsjahr und Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber und dem Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlages. 2Alle Wahlmittel mit Ausnahme des Merkblattes über die Stimmabgabe müssen sich untereinander und für die Wahlgruppen farblich unterscheiden.

(3) Die Gemeinde stellt den Wahlausweis (Anlage 10) aus.