§ 21 LwKWVO - Übersendung der Wahlmittel an die Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass an jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel nach § 20 Abs. 1 übersandt werden und ihr die Wahlzeit mitgeteilt wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Gemeinde mit deren Einverständnis mit der Übersendung der Wahlmittel beauftragen.