§ 52c NKWG - Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) 1Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass eine einzelne Neuwahl oder eine einzelne Direktwahl an dem bestimmten Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage eine den wahlrechtlichen Regelungen entsprechende Vorbereitung der Wahl nicht möglich war. 2Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl bereits gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die einzelne Direktwahl oder die einzelne Neuwahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage die Stimmabgabe der wahlberechtigten Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen kann.
(2) 1Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem bestimmten Wahltag. 2Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. 4Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.
(3) 1Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. 2Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.
(4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt hat.
(5) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.