§ 53 NKWG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:
- 1.Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13),
- 2.Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
- 3.Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18),
- 4.Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19),
- 5.Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
- 7.Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),
- 9.Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
- 10.Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und einzelnen Neuwahlen einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen (§§ 41 bis 43),
- 11.
- 12.Zuständigkeit der Samtgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
- 13.Wahl zum Stadtbezirksrat, zum Ortsrat und zur Einwohnervertretung,
- 14.Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.