§ 53 NKWG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
- 1.Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
- 2.Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume (§ 17). Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
- 3.Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Anträgen auf Berichtigung (§§ 18 und 19),
- 4.Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
- 5.Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
- 7.Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen, Wahlschutzvorrichtungen und Verhinderung von Wahlbeeinflussung (§§ 30 bis 32, 34),
- 9.Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
- 10.Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und einzelnen Neuwahlen (§§ 41 bis 43); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
- 11.Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45),
- 12.Zuständigkeit der Samtgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
- 13.Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats und ihrer Abwahl.
(2) aufgehoben
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.