§ 53 NKWG - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:
- 1.Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
- 2.Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume (§ 17), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
- 3.
- 4.Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
- 5.Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
- 6.Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
- 7.Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),
- 9.Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
- 10.Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und einzelnen Neuwahlen (§§ 41 bis 43); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
- 11.
- 12.Zuständigkeit der Samtgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
- 13.Regelungen für die Wahl anderer Vertretungen,
- 14.Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 3 und 4 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.