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§ 53 NKWG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.
    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
  2. 2.
    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume (§ 17), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
  3. 3.
    Führung der Wählerverzeichnisse sowie das Verfahren bei der Einsichtnahme, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Anträgen auf Berichtigung (§§ 18 und 19),
  4. 4.
    Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
  5. 5.
    Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
  6. 6.
    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
  7. 7.
    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
  8. 8.
    Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),
  9. 9.
    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
  10. 10.
    Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und einzelnen Neuwahlen (§§ 41 bis 43); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
  11. 11.
    Verfahren beim Ersatz von Vertreterinnen und Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45),
  12. 12.
    Zuständigkeit der Samtgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
  13. 13.
    Regelungen für die Wahl anderer Vertretungen,
  14. 14.
    Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.

(2) (aufgehoben)

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 3 und 4 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.