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  • ab 18.11.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 SGLutterLangelshVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vereinigung der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lutter am Barenberge und der Stadt Langelsheim, Landkreis Goslar
Redaktionelle Abkürzung
SGLutterLangelshVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2021 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Die an dem in Satz 1 genannten Tag stattfindenden kommunalen Wahlen sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern des Rates der Stadt Langelsheim und den Mitgliedern des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Lutter am Barenberge zusammensetzt, die diesen Vertretungen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. 4Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. 5Die Tagesordnung für diese Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Stadt Langelsheim und dem Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde Lutter am Barenberge auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von der Stadt Langelsheim und der Samtgemeinde Lutter am Barenberge ortsüblich bekannt zu machen. 6Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörde führt in dieser Sitzung den Vorsitz, bis das Gremium aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat. 7Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. 8Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Stadt Langelsheim und die Samtgemeinde Lutter am Barenberge machen jeweils die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Kommunen in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(4) Für die in Absatz 1 Sätze 1 und 7 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.