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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 Göttingen-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung des Landkreises Göttingen
Redaktionelle Abkürzung
Göttingen-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrates finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am allgemeinen Kommunalwahltag für die Wahlperiode ab dem 1. November 2016 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz, wahrgenommen. 4Das Gremium wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen; es wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 5Die Tagesordnung zur ersten Sitzung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Vorsitzenden der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz auf; sie wird mit der Einladung versandt und ist mit Angabe der Zeit und des Ortes der Sitzung von den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz ortsüblich bekannt zu machen.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Landkreise Göttingen und Osterode am Harz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) Für die Wahl der Landrätin oder des Landrates gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.

(4) 1§ 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den Landkreisen Göttingen und Osterode am Harz in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Landrätin oder des Landrates ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    als bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 2 NKWG der Landrat des Landkreises Göttingen gilt und

  2. 2.

    die nach § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG maßgebende Stimmenzahl die Summe der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Kreistage der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz ist.

(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.