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§ 53 NKWG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:

  1. 1.

    Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13),

  2. 2.

    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,

  3. 3.

    Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18),

  4. 4.

    Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19),

  5. 5.

    Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),

  7. 7.

    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,

  8. 8.

    Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),

  9. 9.

    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),

  10. 10.

    Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,

  11. 11.

    Verfahren beim Ersatz von Abgeordneten und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§§ 44 und 45),

  12. 12.

    Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,

  13. 13.

    Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,

  14. 14.

    Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.