§ 53 NKWG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:
- 1.
Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen (§§ 9 bis 13),
- 2.
Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,
- 3.
Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 18),
- 4.
Ausgabe von Wahlscheinen (§ 19),
- 5.
Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 21 bis 28),
- 6.
Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
- 7.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
- 8.
Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 30 bis 32, 34),
- 9.
Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 34 bis 40),
- 10.
Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,
- 11.
- 12.
Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
- 13.
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,
- 14.
Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.