§ 12 PolAkadG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolAkadG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Für Lehrangebote in Aus- und Weiterbildung, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besitzen und über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.