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  • ab 21.09.2007 (aktuelle Fassung)

§ 12 PolAkadG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolAkadG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Für Lehrangebote in Aus- und Weiterbildung, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besitzen und über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.