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§ 2 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte und Unterrichtsfächer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von zwei Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 60 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 3 Nrn. 1 und 2mindestens 60 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfungmindestens 25 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten gewählt werden.

(3) 1Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Mathematik oder Wirtschaft sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Musik, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie, Biologie und Physik oder Chemie und Physik gewählt werden.

(4) Von den Absätzen 2 und 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.