Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 APVO-Lehr - Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst für ein in § 1 genanntes Lehramt wird nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer

  1. 1.

    das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Fächern, für das Lehramt für Sonderpädagogik in drei Fächern. 3Auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach.

(1a) 1Zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer das für das Lehramt nach § 1 Nr. 4 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn

  1. 1.

    die Unterrichtsfächer, für die die Zulassung erfolgen soll, Unterrichtsfächern nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) zugeordnet werden können und

  2. 2.

    das Kultusministerium einen besonderen Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen festgestellt hat.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Unterrichtsfächern; auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Der besondere Bedarf nach Satz 1 Nr. 2 wird zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(1b) 1Zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer das für das Lehramt nach § 1 Nr. 1 oder 4 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn

  1. 1.

    die Unterrichtsfächer, für die die Zulassung erfolgen soll, den Unterrichtsfächern nach § 3 Abs. 2 oder 3 Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden können und

  2. 2.

    das Kultusministerium einen besonderen Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen festgestellt hat.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Unterrichtsfächern; auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Der besondere Bedarf nach Satz 1 Nr. 2 wird zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist außerdem eine berufspraktische Tätigkeit erforderlich, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 Nds. MasterVO-Lehr entspricht.

(3) 1Zum Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Fächer des besonderen Bedarfs werden zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(4) 1Nicht zugelassen wird, wer bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in Niedersachsen oder ein vergleichbares Lehramt in einem anderen Land abgeleistet hat. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.