Abschnitt 5 BeamtVGDf92 - 5. Einschränkung der Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
§ 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Entsprechend der allgemeinen Praxis ist bei Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV zu beachten.