BeamtVGDf92,NI - Beamtenversorgungsgesetz-Df 1992

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

RdErl. d. MF v. 3. 2. 1993 - 46 21 13/12 -

Vom 3. Februar 1993 (Nds. MBl. S. 187)

Geändert durch RdErl. vom 20. Dezember 1993 (Nds. MBl. 1994 S. 104)

- VORIS 20442 00 00 46 076 -

Durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) ist § 12 Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1.1.1992 neu gefaßt worden; die bisherigen Absätze 2 und 3 sind zum selben Zeitpunkt Absätze 3 und 4 geworden.

Vorbehaltlich einer endgültigen Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (BeamtVGVwV) gebe ich zur Durchführung des § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) folgende Hinweise:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Personeller Geltungsbereich1
Begriff "förderliche Zeiten"2
Praktische hauptberufliche Tätigkeit3
Antragserfordernis4
Einschränkung der Anrechnung5
Konkurrenz von § 12 Abs. 1 und Abs. 26
Festlegung des anrechnungsfähigen Zeitraumes7

Abschnitt 1 BeamtVGDf92 - 1. Personeller Geltungsbereich

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20442000046076

Im Bereich des Landes Niedersachsen gilt § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) für Beamtinnen und Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.1991 eingetreten ist. Auf den Grund für den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) findet nach §§ 69, 69a BeamtVG (F. 1992) keine Anwendung auf die am 1.1.1992 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwer und Waisen sowie auf Empfängerinnen und Empfänger von nach § 63 BeamtVG gleichgestellten Unterhaltsbeiträgen.

In Fällen, in denen das der Versorgung zugrundeliegende Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1.1.1992 begründet worden und der Versorgungsfall nach dem 31.12.1991 eingetreten ist, findet § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) im Rahmen der Berechnung des Ruhehaltssatzes für die Übergangsregelungen in § 85 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 BeamtVG (F. 1992) keine Anwendung.

Abschnitt 2 BeamtVGDf92 - 2. Begriff "förderliche Zeiten"

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Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können dann als förderlich i. S. von § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) angesehen werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, die der Beamtin oder dem Beamten während der Zugehörigkeit zu dem in § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) genannten Personenkreis zuerst übertragen worden sind. Der innere Zusammenhang kann als erfüllt angesehen werden, wenn die durch die Ausbildung oder Tätigkeit gewonnene allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung zur Erfüllung der späteren Beamtenaufgaben beigetragen hat. Besondere, auf das übertragene Amt bezogene Kenntnisse oder Fähigkeiten, müssen nicht erworben worden sein.

Für die Berücksichtigung einer praktischen Ausbildung als förderliche Zeit ist es jedoch Voraussetzung, daß sie erfolgreich abgeschlossen wurde. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung oder der praktischen Tätigkeit und der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten.

Abschnitt 3 BeamtVGDf92 - 3. Praktische hauptberufliche Tätigkeit

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Von einer hauptberuflichen Tätigkeit ist bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auszugehen, durch die die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht wird. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, so können Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Abschnitt 4 BeamtVGDf92 - 4. Antragserfordernis

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Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können nur auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Tz 11.0.1 und 11.0.2 BeamtVGVwV gelten entsprechend.