Abschnitt 3 BeamtVGDf92 - 3. Praktische hauptberufliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
Von einer hauptberuflichen Tätigkeit ist bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auszugehen, durch die die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht wird. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, so können Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.