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Abschnitt 5 BeamtVGDf92 - 5. Einschränkung der Anrechnung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

§ 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Entsprechend der allgemeinen Praxis ist bei Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV zu beachten.