Abschnitt 6 BeamtVGDf92 - 6. Konkurrenz von § 12 Abs. 1 und Abs. 2
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) wird "anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1" vorgenommen. Eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) kommt somit nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Abs. 1 BeamtVG.
Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Andere in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte Ausbildungszeiten (z.B. die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung) bleiben daneben berücksichtigungsfähig.