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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 BeamtVGDf92 - 6. Konkurrenz von § 12 Abs. 1 und Abs. 2

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) wird "anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1" vorgenommen. Eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) kommt somit nur in Betracht, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des § 12 Abs. 1 BeamtVG.

Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Andere in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG genannte Ausbildungszeiten (z.B. die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Fachschul- oder Hochschulausbildung) bleiben daneben berücksichtigungsfähig.