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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeamtVGDf92 - 2. Begriff "förderliche Zeiten"

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

Zeiten einer praktischen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können dann als förderlich i. S. von § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) angesehen werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, die der Beamtin oder dem Beamten während der Zugehörigkeit zu dem in § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) genannten Personenkreis zuerst übertragen worden sind. Der innere Zusammenhang kann als erfüllt angesehen werden, wenn die durch die Ausbildung oder Tätigkeit gewonnene allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung zur Erfüllung der späteren Beamtenaufgaben beigetragen hat. Besondere, auf das übertragene Amt bezogene Kenntnisse oder Fähigkeiten, müssen nicht erworben worden sein.

Für die Berücksichtigung einer praktischen Ausbildung als förderliche Zeit ist es jedoch Voraussetzung, daß sie erfolgreich abgeschlossen wurde. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung oder der praktischen Tätigkeit und der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten.