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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BeamtVGDf92 - 7. Festlegung des anrechnungsfähigen Zeitraumes

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

Hat die praktische Ausbildung und/oder die praktische hauptberufliche Tätigkeit insgesamt länger als fünf Jahre gedauert, so können diejenigen Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) als förderlich berücksichtigt werden, die dem Beamtenverhältnis zeitlich am nächsten liegen. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.

An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.